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Amtsgericht verhandelte heute fünf beschleunigte Verfahren nach Festnahmen am vergangenen Wochenende

Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit hat das Hauptzollamt am Samstag, den 08.06.2024 Kontrollen bei verschiedenen Restaurants im Stadtgebiet Osnabrücks durchgeführt. Hierbei konnten drei Personen festgestellt werden, die ohne einen Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik eingereist sind, sich demnach illegal hier aufhielten und dabei auch einer nicht angemeldeten Tätigkeit in dem Restaurant nachgingen.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat daraufhin drei Anträge auf Durchführung des beschleunigten Strafverfahrens gem. § 417 StPO gestellt, verbunden mit Anträgen auf Hauptverhandlungshaft gem. § 127 b Abs. 1 StPO. Die am Wochenende zuständige Bereitschaftsrichterin hatte den Anträgen stattgegeben, da die Fälle zu einer sofortigen Verhandlung aufgrund des einfachen Sachverhalts und der klaren Beweislage gem. § 417 StPO geeignet waren. Die Verfahren müssen dann binnen Wochenfrist verhandelt werden. Solange bleiben die Betroffenen in Haft.

Zwei weitere Sachverhalte beschäftigten die Ermittlungsbehörden ebenfalls am Wochenende: Sowohl am 07.06.2024, als auch am 08.06.2024 wurden zwei Personen jeweils bei der Begehung eines Diebstahls in einem Osnabrücker Bekleidungsgeschäft auf frischer Tat ertappt. In dem einen Fall betrug der Warenwert 84,89 €, in dem anderen Fall 339,96 €. Beide Täter haben in der Bundesrepublik keinen festen Wohnsitz, so dass die Staatsanwaltschaft Osnabrück auch in diesen Fällen Anträge auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens gem. § 417 StPO gestellt hat, jeweils verbunden mit einem Antrag auf Hauptverhandlungshaft gem. § 127 b Abs. 1 StPO. Die zuständige Bereitschaftsrichterin hat auch diesen Anträgen am Wochenende stattgegeben.

Alle fünf Verhandlungen fanden bereits am heutigen Mittwoch statt.

In den Fällen des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz verurteilte das Amtsgericht die Betroffenen jeweils zu Geldstrafen zwischen 25 und 30 Tagessätzen à 5 €. Zwei der drei Urteile sind bereits rechtskräftig.

In den Verfahren wegen Diebstahls wurde der eine Täter rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Im zweiten Verfahren urteilte die zuständige Strafrichterin eine Freiheitsstrafe von vier Monaten aus, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Beschleunigte Strafverfahren nach §§ 417 ff. StPO mit der Anordnung einer Kurzinhaftierung bis zum Termin:

werden angewendet

- bei einfach gelagerten Sachverhalten mit keinen oder nur wenigen, aber kurzfristig verfügbaren Zeugen

- wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte zu einer späteren Hauptverhandlung nicht geladen werden kann oder nicht erscheinen wird

- ist beschränkt auf Fälle mit einer erwarteten Strafe von Geldstrafe bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe

§ 95 Abs. 1 AufenthG lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,

2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn

a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,

b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und

c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,

3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,

6. entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,

6a. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

6b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,

6c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt,

7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder

8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.



Artikel-Informationen

erstellt am:
13.06.2024

Ansprechpartner/in:
Frau Damaris Fleige

Amtsgericht Osnabrück
stellvertr. Pressesprecherin
Kollegienwall 29/31
49074 Osnabrück
Tel: 0541/315-2278

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