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Hinterlegungen von Geld- und Wertsachen


Seit dem 01.01.2013 gilt das neue Niedersächsische Hinterlegungsgesetz (NHintG).

Dazu folgende Hinweise:

Die Zuständigkeit für die Werthinterlegungen (also zum Beispiel: Hinterlegung von Wertpapieren, Wertgegenständen, Grundpfandrechtsbriefen sowie von Geld in fremdländischer Währung) wird bei den Amtsgerichten am Sitz des Landgerichts konzentriert. Für Werthinterlegungen ist aus den Amtsgerichtsbezirken Osnabrück, Bad Iburg, Bersenbrück, Meppen, Nordhorn, Lingen und Papenburg also nur noch das Amtsgericht Osnabrück zuständig.

Für Geldhinterlegungen in Euro sind weiterhin die Hinterlegungsstellen aller Amtsgerichte in Niedersachsen zuständig (§ 3 NHintG).

Der Annahmeantrag (Hinterlegungsantrag) ist schriftlich bei der Hinterlegungsstelle zu stellen und hat unter anderem folgende Angaben zu enthalten:

• Vorname, Familienname, aktuelle Anschrift, Geburtsort und Geburtsdatum der hinterlegenden Person beziehungsweise bei Hinterlegung durch Gesellschaften, juristischen Personen usw. die Firma, die Anschrift, Vorname u. Familiennamen des gesetzlichen Vertreters (z.B. Geschäftsführer ) sowie gegebenenfalls die Handelsregister-Nummer beziehungsweise Genossenschaftsregister-Nummer und das zuständige Registergericht
• Angabe der Personen, die als Empfangsberechtigte in Betracht kommen, wobei diese möglichst ebenso wie die hinterlegende Person genau zu bezeichnen sind (siehe oben) • Bankverbindungen der als empfangsberechtigt benannten Personen
• den Geldbetrag in Ziffern und Buchstaben sowie die Angabe der Währung
• genaue Bezeichnung einer eventuellen Gegenleistung des Empfangsberechtigten
• bei Hinterlegung auf behördliche oder gerichtliche Anordnung ist die jeweilige Anordnung zu benennen und im Original oder in Kopie beizufügen (§ 9 NHintG).

Der Hinterlegungsgrund, also die die Hinterlegung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHintG rechtfertigenden Tatsachen, ist konkret darzulegen (§ 7 Abs. 6 AVNHintG).

Ein Antrag auf Geldhinterlegung soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden, ein Antrag auf Werthinterlegung in dreifacher Ausfertigung; eventuelle fehlende Ausfertigungen sind von der Hinterlegungsstelle auf Kosten des Antragstellers herzustellen (§ 7 Abs. 1 AVNHintG).


Der Herausgabeantrag ist ebenfalls schriftlich bei der Hinterlegungsstelle zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

• Glaubhaftmachung der Empfangsberechtigung (§ 16 NHintG)
• Angabe der Bankverbindung des/der Empfangsberechtigten (§ 17 NHintG).

Hinterlegtes Geld wird grundsätzlich nicht verzinst. Zinsansprüche, die bis zum 15.05.2020 nach dem bis dahin geltenden Recht entstanden sind, bleiben unberührt und werden auf Antrag berechnet und ausgezahlt (§ 12 NHintG).

Folgende Kosten können in Hinterlegungssachen anfallen:

• Gebühr für die Annahme der Hinterlegung in Höhe von 10 bis 250 € (die genaue Höhe der Gebühr legt die Hinterlegungsstelle nach ihrem Ermessen fest); für Hinterlegungen auf Ersuchen einer Behörde ist diese Gebühr nicht zu erheben
• Gebühr für die Anzeige der Hinterlegung an den empfangsberechtigten Gläubiger nach § 14 Abs. 1 S. 2 NHintG in Höhe von 10 €
• Auslagen für die förmliche Zustellung der zuvor genannten Anzeige in Höhe von 3,50 € je Zustellung
• Dokumentenpauschale für eventuell fehlende Zweitausfertigungen und Drittausfertigungen des Antrags in Höhe von 0,50 € pro Seite.

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