Informationen für Schöffen
Grundlagen und Bedeutung des Schöffenamts
Die Grundlage für die Tätigkeit der Schöffinnen und Schöffen findet sich letztlich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in dem es heißt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt". Die Niedersächsische Verfassung bestimmt dazu ergänzend: „Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Gerichte sind mit Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern sowie in den durch das Gesetz bestimmten Fällen mit ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt." Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit heißen Schöffen.
Das heutige Gerichtsverfassungsgesetz sieht seit über 130 Jahren Schöffengerichte in der Strafjustiz vor. Die Tradition der Schöffengerichte reicht freilich bis ins Mittelalter zurück. Die Beteiligung der Bevölkerung an der Rechtsprechung ist bis heute eine wichtige Errungenschaft des modernen rechtsstaatlichen Strafprozesses. Schöffinnen und Schöffen gestalten den Strafprozess mit. Sie bringen ihre Lebenserfahrung und Berufserfahrung in die Entscheidungen ein und können so zu einer lebensnahen Wahrheitsfindung und Rechtsfindung beitragen. Dadurch erfolgt eine demokratische Kontrolle der Justiz. Die Strafgerichtsbarkeit wird transparenter. Dies führt zu einem besseren Verständnis der Entscheidungen und zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Strafjustiz.
Wer kann Schöffin oder Schöffe werden?
Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen ausgeübt werden. Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abgelehnt werden. Voraussetzung für das Schöffenamt ist neben der deutschen Staatsbürgerschaft ein Wohnsitz im Bezirk der für die Aufstellung der Vorschlagslisten zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Kandidaten müssen zu Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet und dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vollendet eine Schöffin oder ein Schöffe während der laufenden Amtsperiode das 70. Lebensjahr, dann darf sie oder er noch bis zum Ende der Amtsperiode tätig bleiben.
Ablehnung des Amtes
Personen, die infolge eines Richterspruchs keine Fähigkeiten zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen oder gegen die ein Ermittlungsverfahren mit dieser möglichen Konsequenz schwebt oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, dürfen das Schöffenamt nicht ausüben. Ferner sollen bestimmte Berufsgruppen nicht zum Schöffenamt herangezogen werden, insbesondere Berufsrichter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Polizeibeamte und Pfarrer. Schließlich sollen zum Schöffenamt Personen nicht berufen werden, die den Anforderungen, die die Tätigkeit als Schöffin oder Schöffe stellt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen sind. Das Gleiche gilt für Menschen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder die in Vermögensverfall geraten sind. Für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gilt darüber hinaus, dass sie erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen. Die Berufung in das Schöffenamt darf nur aus wenigen Gründen abgelehnt werden. Ablehnen dürfen das Schöffenamt insbesondere Abgeordnete, Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, und Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende ihrer Amtsperiode beendet haben würden. Ablehnungsberechtigt sind ferner Personen, die bereits bei einem anderen Gericht als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter tätig sind oder die in der vorhergehenden Amtsperiode an 40 Tagen als Schöffin oder Schöffe tätig waren. Die Übernahme des Schöffenamtes darf ferner abgelehnt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Amtsausübung für die Person oder Dritte wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeuten würde. Bestehende Ablehnungsgründe sollten so früh wie möglich geltend und glaubhaft gemacht werden. Ist die Wahl in das Schöffenamt bereits erfolgt, müssen Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche nach der Mitteilung der Wahl oder dem späteren Entstehen des Ablehnungsgrundes dem Gericht gegenüber geltend gemacht werden. Über die Entbindung vom Schöffenamt entscheidet das Gericht.
Wie wird man Schöffe?
Schöffinnen und Schöffen werden gewählt. Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt. Für die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen werden Vorschlagslisten durch die Vertretung der Gemeinden bzw. Samtgemeinden erstellt. Für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden die Vorschlagslisten durch die Jugendhilfeausschüsse der Kreise und kreisfreien Städte sowie einiger kreisangehöriger Gemeinden aufgestellt. Für die Aufnahme in die Vorschlagslisten können jederzeit Personen vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben. Kandidatinnen und Kandidaten für das Schöffenamt können der örtlichen Gemeindeverwaltung, Samtgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung vorgeschlagen werden, Kandidatinnen und Kandidaten für das Jugendschöffenamt dem örtlichen Jugendamt. Werden weniger Personen vorgeschlagen als benötigt, so schlägt die zuständige Verwaltungsbehörde von sich aus geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vor. Eine Bewerbung beim Amtsgericht Osnabrück ist nicht möglich. Ihre Bewerbung richten Sie bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung bzw. Jugendamt. Die Aufnahme in die Vorschlagsliste erfolgt bei den Schöffinnen und Schöffen durch Beschluss der Gemeindevertretung oder Stadtvertretung, bei den Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses. In die Listen werden mindestens doppelt so viele Personen aufgenommen, wie Schöffinnen und Schöffen benötigt werden. Bei der Aufstellung der Listen soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Alter, Beruf, Geschlecht und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Die Vorschlagslisten werden nach der Aufstellung zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Gegen die aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten kann jedermann binnen einer Frist von einer Woche mit der Begründung Einspruch einlegen, dass bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten für das Schöffenamt nicht geeignet sind. Die Vorschlagslisten und etwaige Einsprüche werden dem örtlichen Amtsgericht übersandt. Dort tritt der Schöffenwahlausschuss zusammen, dem unter anderem sieben Vertrauenspersonen angehören, die von der örtlichen Gemeinde gewählt wurden. Den Vorsitz hat eine Richterin oder ein Richter beim Amtsgericht. Der Ausschuss entscheidet zunächst über die Einsprüche und wählt anschließend aus den Vorschlagslisten die notwendige Anzahl der Hauptschöffen und Hilfsschöffen.
Am Ende eines jeden Jahres wird die Reihenfolge, in der die Hauptschöffinnen und Hauptschöffen an den ordentlichen Sitzungen des folgenden Geschäftsjahres teilnehmen, durch das Gericht per Auslosung bestimmt. Durchschnittlich sind dies zwölf Sitzungen pro Jahr. Über alle Termine des kommenden Jahres werden die Hauptschöffinnen und Hauptschöffen vor Beginn des Jahres informiert. Die Frage, ob ein Erscheinen an einem Sitzungstag des Gerichts tatsächlich notwendig ist, hängt hingegen maßgeblich vom Geschäftsanfall und der Terminierung des Gerichts ab. So können an einzelnen Sitzungstagen durchaus gar keine Hauptverhandlungen mit Schöffenbeteiligung anstehen. Es kann auch vorkommen, dass Sitzungen kurzfristig abgesetzt werden müssen, etwa wenn Angeklagte oder Zeugen erkranken. Dann werden die Schöffinnen und Schöffen abgeladen. Andererseits ist es auch möglich, dass Hauptverhandlungen über mehrere Tage, in manchen Fällen auch Wochen oder sogar Monate fortgesetzt werden müssen. Auch zu den Fortsetzungsterminen ist ein Erscheinen der Schöffinnen und Schöffen notwendig.
Weitere Rechte und Pflichten der Schöffinnen und Schöffen
Soweit nicht bereits erfolgt, werden nachfolgend einzelne wesentliche Rechte und Pflichten der Schöffinnen und Schöffen dargestellt.
- Informationsrechte
Die Vorsitzenden des Gerichts sollen die im Verfahren mitwirkenden Schöffinnen und Schöffen vor Beginn der Sitzung kurz über die angeklagten Personen und den Inhalt des Strafverfahrens informieren. Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sollen dazu beitragen, dass die Schöffinnen und Schöffen die ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben erfüllen können. Die Hauptverhandlung ist so zu führen, dass Schöffinnen und Schöffen ihr folgen können; Förmlichkeiten und Fachausdrücke, die nicht verständlich sind, müssen erklärt werden. Eine Aushändigung der Anklageschrift ist aber nicht zulässig, weil damit die Unvoreingenommenheit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beeinträchtigt werden kann, die ihre Entscheidungen nur aus dem Inhalt der Hauptverhandlung schöpfen sollen. Es ist aber nach Verlesung der Anklage in der Hauptverhandlung zulässig, den Schöffinnen und Schöffen den Anklagesatz in Abschrift oder Kopie zur Verfügung zu stellen. Dies kann insbesondere bei umfangreichen Tatvorwürfen oder komplizierten Sachverhalten helfen, das Verständnis in der Hauptverhandlung zu erleichtern und Missverständnisse innerhalb des Gerichts zu vermeiden. Ob den Schöffinnen und Schöffen der Anklagesatz ausgehändigt wird, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gerichts. Schöffinnen und Schöffen haben kein eigenes Recht auf Akteneinsicht. Sie schöpfen ihre Erkenntnisse über die Tat aus dem Inhalt der Hauptverhandlung. Allerdings ist es in Einzelfällen notwendig und sinnvoll, den Schöffinnen und Schöffen bestimmte einzelne Aktenbestandteile zur Kenntnis zu geben. Insbesondere wenn in der Beweisaufnahme umfangreiche Schriftstücke im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt werden, ist eine eigene Kenntnisnahme dieser Aktenbestandteile auch für Schöffinnen und Schöffen erforderlich. Die Rechtsprechung sieht es darüber hinaus als zulässig an, wenn Schöffinnen und Schöffen in der Hauptverhandlung zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme aus den Akten stammende Protokolle über einzelne Beweismittel, insbesondere Tonbandprotokolle, als Begleittext zur Verfügung gestellt werden.
- Pflicht zur Wahrnehmung des Amtes
Schöffinnen und Schöffen, die zu einer Sitzung des Gerichts geladen sind, haben die Pflicht zu erscheinen und daran teilzunehmen. Dies gilt auch bei Fortsetzungsterminen, selbst nach Ende der Amtsperiode. Zur Ausübung des Amtes gehört auch, dass Schöffinnen und Schöffen sich an den Abstimmungen im Gericht beteiligen müssen. Sie dürfen sich der Stimme nicht enthalten.
- Pflicht zur Verfassungstreue
Schöffinnen und Schöffen haben wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter die Pflicht zur Verfassungstreue. Dies folgt aus der Funktion der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als gleichberechtigte Organe der staatlichen Rechtsprechung. Gerichte und ihre Organe müssen auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Der Staat ist daher verpflichtet darauf zu achten, dass zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufene Personen nach ihrem Persönlichkeitsbild und ihrer fachlichen Befähigung - einschließlich ihrer Einstellung zu den Grundentscheidungen der Verfassung - die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen obliegenden richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden. Die Pflicht zur Verfassungstreue gilt dabei nicht nur in der unmittelbaren Amtsausübung, sondern erstreckt sich auch auf das außerdienstliche Verhalten. Verletzt eine Schöffin oder ein Schöffe die Amtspflicht, sich durch ihr oder sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, so kann sie oder er wegen gröblicher Verletzung der Amtspflichten des Amtes enthoben werden. Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberlandesgerichts.
- Versäumnis einer Sitzung, Zuspätkommen
Gegen Schöffinnen und Schöffen, die sich ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig zu der Sitzung einfinden oder sich ihren Pflichten in anderer Weise entziehen, wird durch das Gericht ein Ordnungsgeld von 5,- EUR bis zu 1.000,- EUR festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Dies kann eine erhebliche Summe sein. Allerdings kann die Entscheidung bei einer nachträglichen Entschuldigung ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Voraussetzung ist, dass ein genügender Grund für das Versäumnis vorgetragen wird. Als genügender Grund sind unvorhersehbare Verhinderungen wie plötzliche schwere Erkrankungen oder ein Verkehrsunfall anzusehen, nicht aber vorhersehbare Verzögerungen wie etwa morgendliche Verkehrsstaus oder eine längere Parkplatzsuche.
Befreiung von der Dienstleistung
Nur in seltenen, gesetzlich besonders geregelten Fällen können Schöffinnen oder Schöffen von der Pflicht zur Amtsausübung befreit werden. Liegt für bestimmte Sitzungstage ein unabwendbarer Hinderungsgrund vor oder kann die Dienstleistung ausnahmsweise nicht zugemutet werden, so kann die oder der Vorsitzende des Gerichts die Schöffin oder den Schöffen auf Antrag von der Dienstleistung an diesem Tag entbinden. Wegen des im Grundgesetz verankerten Anspruchs der Angeklagten auf den gesetzlichen Richter ist dies jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Berufliche Umstände begründen regelmäßig keinen Hinderungsgrund; denn nach den gesetzlichen Vorschriften darf niemand in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme des Amtes benachteiligt werden. Schöffinnen und Schöffen sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihren Arbeitgebern von der Arbeitsleistung freizustellen. Dies gilt für die Sitzungen des Gerichts ebenso wie für die von der Justiz vorgesehenen Einführungsveranstaltungen und Fortbildungsveranstaltungen. Arbeitgeber dürfen auch nicht verlangen, dass Schöffinnen oder Schöffen für die Sitzungen Urlaub nehmen oder als Teilzeitbeschäftigte die Dauer des Sitzungstages an einem freien Arbeitstag nachholen. Ebenso wenig ist es gestattet, dass der Arbeitgeber bei gleitender Arbeitszeit die Sitzungszeit ganz oder teilweise vom Stundenkonto des Arbeitnehmers abzieht. Es besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung soweit der Verdienstausfall nicht durch die staatliche Schöffenentschädigung abgedeckt ist. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Schöffenamtes ist unzulässig. Allerdings können Schöffinnen und Schöffen für ihre Amtstätigkeit gegenüber ihren Arbeitgebern keine Überstunden geltend machen.
Streichung von der Schöffenliste
Schöffinnen oder Schöffen werden von der Schöffenliste gestrichen, wenn ihre Unfähigkeit zum Schöffenamt eintritt oder bekannt wird oder wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll. Über die Streichung entscheidet das Gericht. Um eine übermäßige Beanspruchung zu vermeiden, können Schöffinnen und Schöffen beantragen, aus der Schöffenliste gestrichen zu werden, wenn sie ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgeben oder während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen haben. Bei Hauptschöffinnen und Hauptschöffen wird die Streichung aus der Schöffenliste erst für Sitzungen wirksam, die später als zwei Wochen nach dem Tag beginnen, an dem der Streichungsantrag beim Gericht eingeht. Ist Hilfsschöffinnen oder Hilfsschöffen vor der Antragstellung bereits eine Mitteilung über ihre Heranziehung zu einem bestimmten Sitzungstag zugegangen, so wird ihre Streichung erst nach Abschluss der an diesem Sitzungstag begonnenen Hauptverhandlung wirksam.
Pflicht zur Verschwiegenheit
Schöffinnen und Schöffen sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung zu schweigen. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit.
Weitere Informationen finden Sie
- im Landesjustizportal.
- bei der Deutschen Vereinigung d. Schöffinnen u. Schöffen LV Nds./Bremen e.V.