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Exhibitionistische Handlungen am Bahnhof – Urteil folgt einen Tag nach Festnahme: Amtsgericht Osnabrück verurteilt 32-Jährigen im beschleunigten Verfahren zu Freiheitsstrafe

Presse

Amtsgericht Osnabrück

- Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 03/2022

Osnabrück, 04.02.2022

Das Amtsgericht Osnabrück verhandelte am heutigen Freitag in einer Strafsache gegen einen 32-jährigen Angeklagten wegen des Vorwurfs der exhibitionistischen Handlung im beschleunigten Verfahren. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am gestrigen Donnerstag, den 03.02.2022, in einem Wartehäuschen am Bahnsteig eines Bahnhofs in Osnabrück seine Hose vor einer Geschädigten herunter gelassen zu haben und mit der Hand sein entblößtes Geschlechtsteil manipulierend die Geschädigte angeschaut zu haben. Hierdurch belästigt und angeekelt hat die Geschädigte dem Vorwurf nach die Polizei verständigt, die den Angeschuldigten vorläufig festnehmen konnte.

Bereits am heutigen Tage fand sodann die Hauptverhandlung statt: Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen des ihm zur Last gelegten Vorwurfs der exhibitionistischen Handlung gem. § 183 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten ohne Bewährung. Zur Begründung des Strafmaßes führte das Gericht insbesondere zu Lasten des Angeklagten an, dass er bereits wenige Wochen vor der hiesigen Tat wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden ist. Das heutige Urteil ist nicht rechtskräftig.

§ 183 StGB lautet:

1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1

bestraft wird.

Kontakt:

Amtsgericht Osnabrück

Pressestelle

Christian Koch

Richter am Amtsgericht

Kollegienwall 29/31 | 49074 Osnabrück

Tel.: 0541 315-2297 | Fax: 0541 315-6621

E-Mail: Christian.Koch3@justiz.niedersachsen.de
www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.02.2022

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