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Festnahme nach Versammlung vor Schlachthof: Amtsgericht Osnabrück lehnt Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens und Anordnung von Hauptverhandlungshaft ab

Im Zuge einer Demonstration am gestrigen Dienstag, den 26.09.2022, kam es zu einer Versammlung vor dem Gelände eines Schlachthofes in Badbergen. Im weiteren Verlauf wurden zwei Teilnehmer von der Polizei vorläufig festgenommen, denen vorgeworfen wird, widerrechtlich auf das eingezäunte Betriebsgelände des Unternehmens eingedrungen zu sein. Sie sollen auf das Dach des Betriebes gelangt sein und einer der Beschuldigten soll einen Rauchkörper gezündet haben. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück legt den Beschuldigten einen Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 StGB zur Last. Die Beschuldigten sollen sich zudem weigern, ihre Personalien bekannt zu geben.

Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin einen Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gem. § 417 StPO gestellt, verbunden mit einem Antrag auf Hauptverhandlungshaft gem. § 127 b Abs. 1 StPO.

Mit Entscheidung vom heutigen Tage hat das Amtsgericht Osnabrück die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens abgelehnt und zugleich auch den Antrag auf Hauptverhandlungshaft zurückgewiesen. In seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens, insbesondere die Eignung zu einer sofortigen Verhandlung aufgrund eines einfachen Sachverhalts oder einer klaren Beweislage gem. § 417 StPO nicht vorliegen. Dies folge insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Identität der Beschuldigten bislang nicht hinreichend aufgeklärt sei.

Das Amtsgericht hat demgemäß keinen Termin zur öffentlichen Hauptverhandlung anberaumt, sondern auch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen, da lediglich für beschleunigte Verfahren eine konzentrierte örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück besteht.

Über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Untersuchungshaftbefehls gem. § 112 Abs. 1 StPO im regulären Ermittlungsverfahren wird das Amtsgericht noch entscheiden. Diese Entscheidung wird nach einer nicht öffentlichen (Grundsatz der Nichtöffentlichkeit im Ermittlungsverfahren) Anhörung getroffen.

Im Anschluss wird das Verfahren wieder an die Staatsanwaltschaft Osnabrück als Ermittlungsbehörde zurückgegeben, die über das weitere Verfahren entscheiden wird.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.09.2022

Ansprechpartner/in:
Herrn Christian Koch

Amtsgericht Osnabrück
Pressesprecher
Kollegienwall 29/31
49074 Osnabrück
Tel: 0541/315-2297

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