Hinweise zum Insolvenzverfahren
Hinweise zum Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger, es wird also das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu Gunsten aller Gläubiger verwertet.
Daneben bietet das Insolvenzverfahren redlichen Schuldnern, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung, § 1 S. 2 Insolvenzordnung (InsO).
Ein Insolvenzverfahren kann ein Gläubiger beantragen, wenn er seine Forderung und einen Insolvenzgrund (im Regelfall: Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) glaubhaft machen kann. Das Gericht prüft, ob der Antrag zulässig und begründet ist und ob genügend Masse zur Eröffnung des Verfahrens vorhanden ist. Der Schuldner selbst kann ebenfalls Insolvenz beantragen, manchmal besteht dazu auch eine gesetzliche Verpflichtung, zum Beispiel für den Geschäftsführer einer GmbH bei deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Die Restschuldbefreiung kann eine natürliche Person als Schuldner sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren erlangen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist für Personen vorgeschrieben, die nicht selbständig wirtschaftlich tätig sind. Wenn jemand in der Vergangenheit einmal selbständig tätig gewesen ist, sind ebenfalls die Verbraucherinsolvenzvorschriften anwendbar, es sei denn, der Schuldner hat mehr als 19 Gläubiger oder gegen den Schuldner bestehen noch Arbeitnehmerforderungen (dazu zählen nicht nur Lohnforderungen und Gehaltsforderungen, sondern zum Beispiel auch Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer für ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners).
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren besteht ein Zwang zur Verwendung der amtlichen Vordrucke.
Diese können mit nachfolgendem Link aufgerufen werden:
Wenn der Antrag zu beanstanden ist, gibt das Gericht Gelegenheit, ihn innerhalb eines Monats zu ergänzen.
Wichtig: Bevor ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden kann, muss der Schuldner eine Schuldenbereinigung mit Hilfe einer als geeignet geltenden Stelle (Rechtsanwalt, Steuerberater oder einer gleich geeigneten Person, Schuldnerberatungsstelle) außergerichtlich versuchen. Falls der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch scheitert, kann das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden.
Um die für die Eröffnung des Verfahrens notwendigen Kosten decken zu können, kann auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden (Download-Formular siehe unten).
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass der Schuldner Befreiung von seinen restlichen Schulden erlangen kann, wenn er den pfändbaren Anteil seiner laufenden Bezüge für die Dauer von 3 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über an einen vom Gericht bestellten Treuhänder an die Gläubiger abführt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre.
Die Einzelheiten des Verfahrens sind in der Broschüre "Neubeginn ohne Schulden" - Information zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung des Niedersächsischen Justizministeriums dargestellt (hier zum Download).
Das Regelinsolvenzverfahren wird eröffnet über das Vermögen juristischer Personen und Gesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG, oHG, KG) und über das Vermögen von natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung selbständig wirtschaftlich tätig sind oder - unter weiteren Voraussetzungen (siehe oben) ehemals selbständige waren.
Für den Eigenantrag eines Regelinsolvenzverfahren stehen nachstehend verschiedene Antragsformulare und Fragebögen zum Download bereit. Da die Dauer für die Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre gesenkt wurde, muss die Abtretungserklärung bei Verwendung alter Formular berichtigt werden (6 streichen und 3 darüber schreiben!)!
Es kann auch die folgende Erklärung verwendet werden:
• Abtretungserklärung für den Antrag auf Restschuldbefreiung Abtretungserklärung für den Antrag auf Restschuldbefreiung - nicht barrierefrei( )
Die Vorlage eines Gläubigerverzeichnisses nebst der dazu gehörigen Versicherung des Schuldners über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abgaben ist zwingend.
• Formular für ein Gläubigerverzeichnis ( Gläubigerverzeichnis nicht barrierefrei)
Forderungsanmeldungen
Forderungsanmeldungen können erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich beim Insolvenzverwalter (nicht beim Insolvenzgericht) erfolgen. Die Eröffnung wird öffentlich bekannt gemacht. Die öffentlichen Bekanntmachungen mit den Anmeldungsfristen erfolgen im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Weitere Formulare
Weitere Formulare finden Sie hier: