Mediation beim Güterichter - die andere Art der Konfliktlösung
Mediation beim Güterichter - die andere Art der Konfliktlösung
- freiwillig
- eigenverantwortlich
- kreativ
- nachhaltig.
Das Amtsgericht Osnabrück bietet als alternative Form der Konfliktlösung eine Mediation beim Güterichter an. Dafür sind Richterinnen und Richter geschult worden.
Die Mediation beim Güterichter ist vom Gesetz nur für Prozesse und familiengerichtliche Verfahren vorgesehen, die bereits bei Gericht anhängig sind, in denen also etwaige Versuche, den Streit ohne einen Prozess zu schlichten, gescheitert sind oder gar nicht erst unternommen wurden.
In solchen Verfahren bieten wir den streitenden Parteien und ihren Rechtsanwälten an, sich zur Streitbeilegung der Hilfe eines speziell geschulten Güterichters zu bedienen, der in dem Konflikt als neutraler Dritter vermittelt und nicht der entscheidende Richter ist.
Im Güterichterverfahren trifft der Richter, der als Güterichter tätig wird, keine Entscheidungen über den Streit der Parteien. Die Parteien entwickeln vielmehr unter der Moderation des Güterichters selbständig eine sinnvolle, verbindliche, umfassende und nachhaltige Problemlösung.
Wie läuft ein solches Verfahren ab?
Das Güterichterverfahren wird als besondere Form der Güteverhandlung im Sinne von § 278 ZPO bzw. § 36 FamFG geführt. Es wird nur dann eingeleitet, wenn die Parteien und ihre Rechtsanwälte damit ausdrücklich einverstanden sind. Ohne anwaltliche Begleitung beider Partien wird grundsätzlich keine Mediation beim Güterichter durchgeführt.
In einem ersten Schritt legt der für die Entscheidung zuständige Richter eine aus seiner Sicht geeignete Sache der Güterichterabteilung vor. Sodann fragt der Güterichter bei den beteiligten Anwälten die Bereitschaft zur Teilnahme am Güterichterverfahren ab.
Wird die Zustimmung erteilt, wird ein Beschluss des sachlich zuständigen Richters eingeholt, durch den die Sache gemäß § 278 Abs. 5 ZPO bzw. § 36 FamFG auf den Güterichter zur Durchführung einer Güteverhandlung übertragen und das Verfahren für die Dauer des Güterichterverfahrens zum Ruhen gebracht wird.
Der Güterichter lädt die Parteien mit ihren Anwälten zu einem Termin ein. Die Gespräche vor dem Güterichter werden stets in persönlicher Anwesenheit der Parteien in informeller Atmosphäre durchgeführt. Das Gespräch ist nicht öffentlich, es wird vertraulich geführt. Auf Wunsch der Parteien können aber auch weitere Personen an dem Gespräch teilnehmen. Dieser Gesprächsrahmen lässt es zu, auch solche Dinge zu äußern, die in einem öffentlichen Verfahren nicht zur Sprache kämen. Dabei sorgt der Güterichter für eine faire und konstruktive Gesprächsatmosphäre.
Ein Protokoll wird nicht geführt. Der Güterichter nimmt über den Inhalt des Gesprächs keinen Kontakt mit dem entscheidenden Richter auf, wenn die Güteverhandlung nicht zu einem Erfolg führen sollte.
Kommt es zu einer Einigung, können die Parteien, was regelmäßig geschieht, erklären, dass sie auf die Einhaltung von Ladungsfristen und Einlassungsfristen und auf die Protokollierung eines Vergleichs vor der erkennenden Kammer verzichten und darum bitten, dass der Vergleich sofort durch den Güterichter als ersuchten Richter protokolliert wird. Mit der Protokollierung ist das Verfahren dann zu Ende.
Für dieses Verfahren entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten.
Wir würden uns freuen, wenn Sie auf Anfragen der Güterichterabteilung positiv reagieren und sich zu einem solchen Verfahren in den dafür geeigneten Fällen bereit erklären würden.
Für Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich auch persönlich zur Verfügung.
Die Serviceeinheiten der Güterichter erreichen Sie über den Justizservice unter Tel.-Nr. : 0541 315-2222.