Artikel-Informationen
erstellt am:
22.12.2020
Osnabrück, 22.12.2020
Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung für Corona-Impfung erforderlich
Das Amtsgericht Osnabrück weist darauf hin, dass ein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter grundsätzlich keine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt, wenn er für den Betroffenen die Einwilligung zur Impfung erteilt. Der Betreuer darf aber nur dann einwilligen, wenn er den Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehat und die betreute Person selbst nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Der Betreuer hat auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen. Eine Ausnahme von der Genehmigungsfreiheit dürfte dann anzunehmen sein, wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, wonach wegen des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betreuten Gefahren von einer Impfung ausgehen. Die Ablehnung einer ärztlich empfohlenen Impfung kann dagegen genehmigungsbedürftig sein, wenn die betreute Person durch die Nichtimpfung erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird. |
Kontakt: Pressestelle des Amtsgerichts Osnabrück Ri´inAG Mareike Janssen Telefon: 0541-315-1713 Telefax: 0541-315-6621 |
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22.12.2020