Artikel-Informationen
erstellt am:
03.06.2025
Ansprechpartner/in:
Frau Damaris Fleige
Amtsgericht Osnabrück
stellvertr. Pressesprecherin
Kollegienwall 29/31
49074 Osnabrück
Tel: 0541/315-2278
24. Kalenderwoche 09.06.2025 – 13.06.2025
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Auswahl von öffentlichen Sitzungen beim Amtsgericht Osnabrück
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11.06.2025 09:00 Uhr Saal 4 gegen X (Bochum) Y (Saarbrücken) wegen Betrug (Bad Essen) |
Schöffengericht: Vorsitzende: Richterin am Amtsgericht Dr. Sinn Als Teppichhändler ausgegeben und Schmuck gestohlen?
Die Angeklagten im Alter von 42 und 35 Jahren sollen im Januar 2024 gemeinsam die Geschädigte aufgesucht haben. Zuvor soll sich der Angeklagte X telefonisch der Geschädigten als Teppichhändler ausgegeben haben. Er soll ihr gegenüber behauptet haben, man kenne sich aus der Vergangenheit und er wolle seine „Bestandskunden“ besuchen. Der Angeklagte X soll die Zeugin in ihrer Wohnung aufgesucht haben, während der Angeklagte Y absprachegemäß im PKW draußen gewartet haben soll. Der Angeklagte X soll von der Zeugin freiwillig Teppiche und Schmuckstücke ausgehändigt bekommen haben, um diese zu reparieren bzw. zu verkaufen. Weitere Schmuckstücke soll der Angeklagte X zudem unbemerkt eingesteckt haben. Zwei Teppiche soll der Angeklagte X der Geschädigten inzwischen zurückgegeben haben. Der Schaden soll sich nunmehr noch auf ca. 10.000 € belaufen. Zu diesem Termin hat das Gericht vier Zeugen geladen. |
11.06.2025 11:15 Uhr Saal 11 |
Zivilgericht Vorsitzende: Richterin am Amtsgericht Hillmann Heimunterbringungskosten durch Sozialhilfeträger: Hat die Leistungsempfängerin einsetzbares Vermögen verschenkt? Der Landkreis als Kläger verlangt als Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht von dem Beklagten als Erben seiner inzwischen verstorbenen Mutter einen Betrag in Höhe von 2.770 € als Schenkungsrückforderungsanspruch. Der Kläger gewährte als Sozialhilfeträger die nicht gedeckten Kosten für die Heimunterbringung der Mutter des Beklagten. Da die Gewährung von Sozialhilfe dem Prinzip des Nachrangs unterliegt (§ 2 SGB XII), ist der Kläger verpflichtet, zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Leistungsempfänger in der Lage ist, durch Einsatz seines Vermögens sich selbst zu helfen. Bei Prüfung solcher Refinanzierungsmöglichkeiten stellte der Kläger fest, dass von dem Sparbuch der verstorbenen Mutter ein Betrag in Höhe von 4.600 € abgebucht worden waren. Der Kläger behauptet nun, lediglich ein Teil dieser Abbuchung sei zur Auslagenerstattung erfolgt, ein Teilbetrag in Höhe von 2770 € sei schenkweise an den Beklagten geflossen. Der Beklagte behauptet, auch der übrige Betrag sei zur Erstattung von Auslagen an ihn ausgezahlt worden. Zur Verhandlung hat das Gericht keine Zeugen geladen. |
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erstellt am:
03.06.2025
Ansprechpartner/in:
Frau Damaris Fleige
Amtsgericht Osnabrück
stellvertr. Pressesprecherin
Kollegienwall 29/31
49074 Osnabrück
Tel: 0541/315-2278