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vorgerichtliche Streitschlichtung durch Schiedsleute

Sehr oft werden Streitigkeiten direkt vor das Gericht getragen, obwohl diese von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann geklärt werden könnten.

Die Schiedsperson ist ein ehrenamtlich tätiges Organ der Rechtspflege, welche von Gemeinderäten bzw. Stadträten für eine Dienstzeit von 5 Jahren gewählt wird. Schiedsmänner und Schiedsfrauen üben ihre ehrenamtliche Aufgabe als Schlichter bei bestimmten strafrechtlichen Delikten und bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus und unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Amtsgericht. Wegen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung einer Privatklage des Verletzten mit dem Ziel der Strafverfolgung erst zulässig, nachdem ein Sühneversuch vor dem Schiedsmann erfolglos geblieben ist. Auch in bestimmten Nachbarschaftsstreitigkeiten ist der erfolglose Gang zum Schiedsmann/ zur Schiedsfrau Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage bei Gericht. Auf Antrag einer der beiden Parteien findet auch in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, wenn der Anspruch auf Zahlung von Geld gerichtet ist oder wenn sein Gegenstand in Geld geschätzt werden kann, eine Sühneverhandlung vor dem Schiedsmann statt. In etwa der Hälfte der Fälle kommt es meist so schon zur Einigung

Nachstehend ein Verzeichnis der Schiedspersonen und ihrer Vertreter bei dem Amtsgericht Osnabrück.

 



Weitere Informationen zum Schiedsmannswesen erhalten Sie im Landesjustizportal.

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