Jede Gemeinde in Niedersachsen hat ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet. Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind hier ehrenamtlich tätig und in ihrer Funktion ein Organ der Rechtspflege. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren vom Gemeinde- oder Stadtrat gewählt und sollen in der jeweiligen Gemeinde wohnen. Nach ihrer Wahl werden sie förmlich vom zuständigen Amtsgericht bestätigt und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Zu den Aufgaben von Schiedspersonen gehört es, bestimmte Streitigkeiten außergerichtlich zu lösen, bevor sie von einer Partei vor ein Gericht getragen werden. Hierzu zählen beispielsweise nachbarrechtliche Streitigkeiten, Ehrverletzungen oder auch strafrechtliche Angelegenheiten, die ein sogenanntes Privatklagedelikt darstellen - etwa die Vorwürfe der Sachbeschädigung oder des Hausfriedensbruchs. Sieht die Staatsanwaltschaft bei derartigen Delikten von einer Anklageerhebung ab, muss vor einer möglichen Privatklage des Verletzten ein sogenannter Sühneversuch vor einer Schiedsperson unternommen werden. In manchen Bereichen, insbesondere des Nachbarrechts oder wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, ist ein erfolglos geführtes Schiedsverfahren in Niedersachsen sogar zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für ein anschließendes Klageverfahren.
Der Vizepräsident des Amtsgerichts, Herr Dr. Hune, im Rahmen der Verpflichtung: „Ich wünsche allen neuen Schiedsfrauen und Schiedsmännern bei den anstehenden Aufgaben viel Erfolg und auch viel Freude an der spannenden Tätigkeit als Schiedsperson in der eigenen Gemeinde. Ich bedauere sehr, dass die Verpflichtung der neuen Schiedsleute während der Pandemie nur in kleinstem Kreise stattfinden kann. Zugleich hoffe ich aber, eine Veranstaltung im gewohnt feierlichen Rahmen nachholen zu können, um darin auch den ausscheidenden Schiedsleuten für ihr großes Engagement zu danken!“
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