Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt und Einführung der elektronischen Grundakte beim Amtsgericht Osnabrück ab dem 19.09.2022
Ab Montag, dem 19.09.2022, wird bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Osnabrück der elektronische Rechtsverkehr eröffnet. Zeitgleich werden die Grundakten ab diesem Stichtag elektronisch geführt.
Nach den Amtsgerichten Aurich, Braunschweig und Hameln, die bereits auf die elektronische Grundakte umgestellt worden sind, wird sukzessive in allen weiteren der insgesamt 80 Grundbuchämter in Niedersachsen der elektronische Rechtsverkehr eröffnet und die elektronische Grundakte eingeführt. Dieser nächste Schritt zur Digitalisierung der Justiz wird nunmehr im September beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Osnabrück als eines der ersten weiteren Grundbuchämter vollzogen.
Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Notarinnen und Notare
Ab dem 19.09.2022 sind Notarinnen und Notare grundsätzlich verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Osnabrück zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Alle übrigen Verfahrensbeteiligten können nach den Vorgaben der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO) Dokumente elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung ermöglicht eine sofortige Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Anträge ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes zu richten sind. Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.
Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr einsehbar.
Einführung der elektronischen Grundakte
Ab dem 19.09.2022 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 18.09.2022 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden. Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.
Eingeschränkte Erreichbarkeit in der Einführungsphase
Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere in der Einführungs- und Übergangsphase mit einer eingeschränkten Erreichbarkeit des Grundbuchamtes zu rechnen ist. Insbesondere in der 36. Kalenderwoche, vom 05.09.2022 bis zum 11.09.2022, werden verdichtet teils mehrtägige Schulungen für die im Grundbuchamt tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt. Insoweit können in diesem Zeitraum nur besonders eilige Anträge und Eingaben bearbeitet werden. Auch in der folgenden Einführungsphase kann es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen.
Zum Hintergrund der elektronischen Grundakte
In den Grundakten werden die der Eintragung im Grundbuch zugrundeliegenden Urkunden sowie alle Verfügungen und Kostenrechnungen gesammelt. Neben der bereits elektronischen Grundbuchführung wurden bisher alle Grundakten in Papierform geführt. Die elektronische Grundakte ist eine modifizierte Version der elektronischen Gerichtsakte e2A. Die elektronische Grundakte arbeitet mit dem bewährten Fachverfahren SolumSTAR zusammen, so dass nunmehr eine ganzheitliche – papierlose – Bearbeitung möglich ist. Niedersachsen ist eines der ersten Bundesländer, das die elektronische Grundakte bereits einführt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO) vom 8. Februar 2022.
EGVP: DE.Justiz.6b0ed8df-cdbb-4717-b359-df0d637b1316.bf08